Prüfung von elektrischen Maschinen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln

Definition: „Ortsfeste elektrische Betriebsmittel“ sind entweder fest angebracht oder können aufgrund ihrer Masse und einer fehlenden Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werde. (VDE 0100-200 Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Als ortsfeste elektrische Betriebsmittel gelten beispielsweise Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen, Krananlagen und vergleichbare Betriebsmittel.

Geltende Rechtsgrundlage
DIN EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen

DIN VDE 0113-1 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen

DGUV V3 Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Jeder Arbeitgeber hat erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für den Einsatz geeignet sind und bei bestimmungsmäßiger Benutzung Gesundheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.

Mit der Unfallverhütungsvorschrift und der DGUV Vorschrift 3 haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Durchführung und Fristen der elektrischen Anlagen- und Betriebsmittelprüfung festgelegt.

Wie oft muss geprüft werden?

Die Vorgaben müssen in der Gefährdungsbeurteilung definiert werden.

Die Berufsgenossenschaft gibt hierzu folgende zusätzliche Hinweise:

  • Richtwert: 6 Monate
  • für Baustellen gelten 3 Monate
  • bei einer Fehlerquote von <= 2% kann die Prüffrist als ausreichend betrachtet werden

Maximalwerte:

  • Fertigungsbereiche: jährlich
  • Büro / Verwaltung: alle 2 Jahre

Was kann passieren wenn nicht geprüft wird?

Betriebssicherheitsverordnung § 23 Straftaten

  1. Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
  2. Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben und Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

Was gehört zum Prüfumfang? (Unser Leistungsangebot)

Man unterscheidet zwischen Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen.

Zu den Ordnungsprüfungen gehören:

  • Prüfung der zur Durchführung erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, z.B. Schalt- und Stromlaufpläne, Dokumentation vorheriger Prüfungen
  • Abgleich der Unterlagen mit der Ausführung, z.B. ob vorgenommene Änderungen und / oder Erweiterungen dokumentiert wurden
  • Prüfung auf Übereinstimmung der Ausführung mit den betriebs- und Nutzungsbedingungen, z.B. erhöhte Anforderungen an den Brand- und / oder Explosionsschutz aufgrund veränderter Raumnutzung

Zu den technischen Prüfungen gehören:

  • Besichtigen, z.B. auf augenscheinliche Mängel
  • Messen, z.B. Durchgängigkeit der Schutzleiterverbindungen, Isolationswiderstand
  • Erproben, z.B. Sicherheitsfunktionen, Verriegelung, Not-Halt bzw. Not-Aus- Funktion, Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD)

Je nach räumlicher Eigenart / Gegebenheit, z.B. Baustellen, feuergefährdeten Betriebsstätten, oder je nach Art des zu prüfenden Betriebsmittels, z.B. Industrieroboter, Krananlagen, kann der Prüfumfang neben den rein elektrischen Prüfungen auch weitere Prüfungen erfordern wie zum Beispiel:

  • Überprüfung Brandabschottung
  • Überprüfung Netzverhältnisse
  • Überprüfung auf unzulässige Erwärmung

Des Weiteren umfasst eine technische Prüfung auch die Kontrolle der Wirksamkeit der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Schutzeinrichtungen sowie der sicheren Funktion der Schalt- und Steuerelemente.

Die Prüfung anderer Schutzeinrichtungen kann zusätzliche Fachkenntnisse einer weiteren Prüfung befähigter Personen erfordern.

Die Durchführung von Prüfungen kann Einfluss auf den Betriebsablauf haben. Überlagerte Systeme, z.B. Überwachungs- und Alarmierungssysteme können durch die Prüfung negativ beeinflusst werden. Deshalb sind Umfang, Zeitpunkt und Dauer mit dem Betreiber sowie mit den Nutzern der von der Prüfung betroffenen Anlagenbereiche und ortsfesten Betriebsmittel abzustimmen.

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