Prüfung von Leitern, Gerüsten / fahrbaren Arbeitsbühnen und Absturzsicherungen

Für den Einsatz von Steigtechnik gelten die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. Danach sind alle ortsveränderlichen Arbeitsmittel vor ihrer Verwendung, nach außergewöhnlichen Ereignissen und wiederkehrend auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Belange durch den Arbeitgeber zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel ist eine Beurteilung der bei der Verwendung auftretenden Gefährdungen durch den Arbeitgeber durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Ziel der Prüfungen ist dabei immer die Feststellung des sicherheitstechnischen Zustandes des verwendeten Arbeitsmittels zum Zeitpunkt der Prüfung in Abhängigkeit von den Arbeitsbedingungen sowie seine entsprechende Instandsetzung bzw. Nachrüstung.

Geltende Rechtsgrundlage
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz
DGUV 201-011 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
DGUV Info 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritte

Unser Leistungsangebot
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  • Kennzeichnung und Warnhinweise
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    • Vollständigkeit
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    • Verformungen und Verschleiß
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