Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln

Das regelmäßige Überprüfen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln soll deren ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen und gehört zur vorbeugenden Instandsetzung.

Als Voraussetzung für das ordnungsgemäße Vorbereiten und Durchführen von Prüfungen sind für das Prüfpersonal umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen erforderlich.

Die Durchführung wiederkehrender Prüfungen gelten für:

  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die innerhalb oder außerhalb des Unternehmens benutzt oder bereitgestellt werden. Hierzu zählen z.B. Elektrohandwerkzeuge, EDV-Technik (Serveranlagen, Computer usw.), Bürogeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Rundfunkgeräte. Vom Unternehmen geduldete private Elektrogeräte sind dem gleichgestellt
  • transportable elektrische Betriebsmitteln, z.B. Baustellenkreissägen, Schweißgeräte usw.

In bestimmten Bereichen sind weitergehende Anforderungen aus Verordnungen, Normen und anderen Regelwerken zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen, für Medizinprodukte oder im Bergbau eingesetzt werden.

Geltende Rechtsgrundlage
Jeder Arbeitgeber hat erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für den Einsatz geeignet sind und bei bestimmungsmäßiger Benutzung Gesundheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.

Laut Sozialgesetzbuch, §15 SGB VII müssen die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eingehalten werden.

Mit der Unfallverhütungsvorschrift und der DGUV Vorschrift 3 haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Durchführung und Fristen der elektrischen Anlagen- und Betriebsmittelprüfung festgelegt.

Wie oft muss geprüft werden?
Vorgaben müssen in der Gefährdungsbeurteilung definiert werden.

Die Berufsgenossenschaft gibt hierzu folgende zusätzliche Hinweise:

  • Richtwert: 6 Monate
  • für Baustellen gelten 3 Monate
  • bei einer Fehlerquote von <= 2% kann die Prüffrist als ausreichend betrachtet werden

Maximalwerte:

  • Fertigungsbereiche: jährlich
  • Büro / Verwaltung: alle 2 Jahre

Was kann passieren wenn nicht geprüft wird?
Betriebssicherheitsverordnung: § 23 Straftaten

  1. Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
  2. Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben und Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

Unser Leistungsangebot (Prüfumfang)
Zum Prüfumfang einer wiederkehrenden Prüfung gehören folgende Prüfschritte unserer Techniker:

  1. Besichtigung
  2. Messung
  3. Erprobung, Funktionsprüfung
  4. Bewertung der Einzelprüfungen
  5. Vorgabe/ Empfehlung des nächsten Prüftermins
  6. Dokumentation der Prüfergebnisse
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